Behandlung und Steuer

Wie alle Gesundheitsaufwendungen, die durch Ärzte verordnet werden, sind die Kosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie usw. nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Neben den Erstattungsleistungen der Krankenkassen, Beihilfestellen, Arbeitgeber etc. ist vom Rechnungsbetrag die persönlich zumutbare Belastung abzuziehen. Diese ist abhängig vom Familienstand und vom sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte (./. Werbungskosten).

Die zumutbare Belastung beträgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte
bis € 15.340 bis € 51.130 über € 51.130
Steuerzahler, die keine Kinder haben und deren Einkommen nach der Grundtabelle zu berechnen ist 5% 6% 7%
Steuerzahler, die keine Kinder haben und deren Einkommen nach der
ESt-Splittingtabelle zu berechnen ist
4% 5% 6%
Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern  2% 3% 4%
Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern 1% 1% 2%

Als berücksichtigungsfähige Kinder zählen alle, für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält.

Hierzu folgendes Beispiel:

 

Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Bruttomonatseinkommen von 1.500,- EUR hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 170,- EUR pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen zusammen mit anderen größeren Aufwendungen diese Summe, so kann er den Überschuss als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen.

 

Wichtiger Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr bündeln. Aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll, alle absehbaren außergewöhnlichen Belastungen auf ein Kalenderjahr zu verlagern. Sofern medizinisch vertretbar, sollten Sie Aufwendungen für Krankenhaus, Kur, Brille, Zahnersatz und auch die Unterstützung von Angehörigen innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Auch der Zahnersatz für den Ehegatten, die kieferorthopädische Behandlung für Kinder, die Kuraufwendungen für Eltern, Geschwister sowie Schwager/Schwägerin sind dann von der Steuer absetzbar, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben.

 

Wir empfehlen Ihnen, sich beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen.

(Alle Angaben ohne Gewähr)